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§ 83 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Achter Abschnitt – Kammern, Landesschulbeirat

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 HmbSG – Landesschulbeirat

(1) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen. Er kann zu allen Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung nehmen und berät die zuständige Behörde bei grundlegenden Änderungen des Schulwesens.

(2) Der Landesschulbeirat besteht aus

  1. 1.

    den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der Schülerkammer,

  2. 2.

    je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen, der Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, der Agentur für Arbeit Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Hamburg, des Deutschen Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg, der Technischen Universität Hamburg-Harburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Arbeitsgemeinschaft der freien Schulträger in der Freien und Hansestadt Hamburg, der Jüdischen Gemeinde, des Rates der islamischen Gemeinden und des Verbandes freier Weltanschauungsgemeinschaften Hamburg e.V. von der zuständigen Behörde berufen wird,

  3. 3.

    je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden.