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§ 78a HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Siebter Abschnitt – Besonderheiten der Schulverfassung an beruflichen Schulen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 78a HmbSG – Lernortkooperationen

(1) An staatlichen berufsbildenden Schulen sind berufsbezogene Lernortkooperationen einzurichten. Sie sollen die Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Schulen fördern und durch Absprachen die Qualität der Berufsausbildung weiterentwickeln. Für Berufe mit ähnlichen Berufsbildern können berufsübergreifende Lernortkooperationen gebildet werden.

(2) In die berufsbezogenen Lernortkooperationen kann jeder in einem entsprechenden Beruf ausbildende Betrieb, jede überbetriebliche Ausbildungseinrichtung, jeder Praktikumsbetrieb sowie die jeweilige Innung oder der jeweilige Fachverband je eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Den Lernortkooperationen gehören ferner die im entsprechenden Bildungsgang unterrichtenden Lehrkräfte an.

(3) Die Lernortkooperationen sollen insbesondere

  1. 1.

    an der Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsqualität mitwirken,

  2. 2.

    betriebliches und schulisches Wissen gegenseitig nutzbar machen,

  3. 3.

    die Ausbildungsinhalte zwischen Betrieb und Schule abstimmen,

  4. 4.

    an der Ausgestaltung der Bildungspläne mitwirken,

  5. 5.

    die jeweiligen Schulvorstände in strategischen Fragen, insbesondere bei der Ausrichtung und Organisation der Ausbildung und bei größeren Investitionsvorhaben, beraten,

  6. 6.

    Kooperationen von Betrieben und Schule vereinbaren,

  7. 7.

    Zusatzqualifikationen und Förderangebote für einzelne Schülergruppen entwickeln,

  8. 8.

    die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Berufsschulunterrichtes unter Berücksichtigung der Vorgaben und der Erfordernisse des Gesamtsystems der jeweiligen beruflichen Schule vereinbaren.

(4) Die Lernortkooperationen können Ausschüsse bilden. Näheres zum Verfahren, insbesondere zu den Teilversammlungen und Ausschüssen, können die Lernortkooperationen durch Geschäftsordnung bestimmen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen der nach Absatz 2 zur Teilnahme an der Lernortkooperation berechtigten Betriebe besitzen gegenüber der Lernortkooperation ein Anwesenheits-, Antrags- und Initiativrecht zu den in Absatz 3 genannten Angelegenheiten.