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§ 78 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Siebter Abschnitt – Besonderheiten der Schulverfassung an beruflichen Schulen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 HmbSG – Verfahrensgrundsätze

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte des Schulvorstandes. Sie oder er lädt die Mitglieder des Schulvorstandes mindestens zweimal je Schuljahr zu einer Schulvorstandssitzung ein. Auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen werden. Der Schulvorstand gibt sich zur Ergänzung nachfolgender Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung.

(2) Der Schulvorstand beschließt mit der Mehrheit der Schulvertreterinnen oder Schulvertreter als auch der Mehrheit der Wirtschaftsvertreterinnen oder Wirtschaftsvertreter als auch der Mehrheit der Vertreterinnen oder Vertreter der Fachgewerkschaften oder selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (Prinzip der kumulativen Mehrheit). Kommt ein Beschluss nicht zustande, stehen der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Rechte aus § 90 Absatz 1 zu.

(3) Ist oder wird der Schulvorstand beschlussunfähig, so kann er frühestens zwei, längstens zehn Tage später zu derselben Tagesordnung erneut einberufen werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschlussfähig.

(4) In Angelegenheiten, in denen eine zügige Entscheidung zu treffen ist, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, vorläufige Regelungen zu treffen.

(5) Die Sitzungen sind nicht schulöffentlich. Andere Personen können zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.