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§ 71 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Sechster Abschnitt – Mitwirkung von Eltern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HmbSG – Elternabende

(1) Auf Klassen- oder Schulstufenelternabenden, die mindestens zweimal im Schuljahr, im Übrigen auf Verlangen der Klassenelternvertretung oder eines Viertels der Eltern stattfinden, beraten die Eltern mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung.

(2) Die Elternabende werden in Abstimmung mit der Klassenelternvertretung von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei Schulstufen ohne Klassenverbände von einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen. Die Leitung übernimmt ein Mitglied der Klassenelternvertretung, nach Absprache auch gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Solange die Klassenelternvertretung nicht gewählt ist, leitet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Elternabend. Auf Verlangen der Elternvertretung sollen weitere Lehrkräfte teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher können, wenn sie dem Schülerrat angehören, an den Elternabenden teilnehmen. Im Einvernehmen zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Elternvertretung können weitere Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Schulstufe eingeladen werden.

(3) Die Klassenelternvertretung kann Elternabende ohne Teilnahme von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern durchführen.