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§ 7 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbSG – Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt.

(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.

(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.