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§ 68 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Sechster Abschnitt – Mitwirkung von Eltern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 HmbSG – Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr:

  1. 1.

    die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,

  2. 2.

    an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Eltern. Stimmberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, an der sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertretern oder zu Mitgliedern des Elternrats gewählt werden.

(3) Das Amt der Elternvertreterinnen und Elternvertreter endet vorzeitig, sobald keines ihrer Kinder mehr die Klasse, Schulstufe oder Schule besucht, für die sie gewählt wurden, oder sobald sie das Personensorgerecht verlieren. Wird das Kind des Mitglieds eines Elternrats, Kreiselternrats oder der Elternkammer während dessen Amtszeit volljährig, so endet das Recht zur Ausübung des Amtes abweichend von Satz 1 erst mit Ablauf der Wahlperiode, für die das Mitglied gewählt worden ist.