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§ 65 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Fünfter Abschnitt – Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 HmbSG – Schulsprecherinnen und Schulsprecher

(1) Soweit nach § 64 Absatz 1 ein Schülerrat zu bilden ist, wählen die Schülerinnen und Schüler der Schule von der vierten Klasse an spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. (1) Abweichend von Satz 1 kann auch eine aus höchstens sieben Personen bestehende Schulsprechergruppe gewählt werden.

(2) In den beruflichen Schulen wählen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. Abweichend von Satz 1 kann der Schülerrat beschließen, dass die Funktion der Schulsprecherin oder des Schulsprechers für die Dauer eines Schuljahres einer von ihm zu wählenden und aus höchstens sieben Schülerinnen und Schülern bestehenden Schulsprechergruppe übertragen wird. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen mit Blockunterricht, die während derselben Zeiträume die Schule besuchen, wählen eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht, die am selben Wochentag die Schule besuchen, wählen eine Tagessprecherin oder einen Tagesprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher vertritt im Rahmen der Beschlüsse des Schülerrats die Schülerinnen und Schüler gegenüber Schulleitung, Lehrerkonferenz, Elternrat, Schulkonferenz und Schulvorstand.

(1) Red. Anm.:

Zu weiteren Anwendungsbestimmungen s. Artikel 2 § 1 Absatz 6 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551)