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§ 61 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Vierter Abschnitt – Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 HmbSG – Klassenkonferenz

(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. Die Klassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen und Fachlehrer. Die Klassenkonferenz tagt mindestens zweimal im Schuljahr.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer,

  3. 3.

    von der Lehrerkonferenz bestimmte Lehrerinnen und Lehrer. Die Lehrerinnen und Lehrer, die alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse unterrichten, sollen teilnehmen,

  4. 4.

    die beiden Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter,

  5. 5.

    ab Jahrgangsstufe 4 die beiden Klassensprecherinnen oder Klassensprecher.

Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sitzung ist nicht öffentlich.

(3) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr. Für klassenübergreifende Angelegenheiten können mehrere Klassenkonferenzen durch Beschluss der Schulkonferenz zusammengelegt werden.