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§ 56a HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Schulkonferenz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 56a HmbSG – Ganztagsausschuss

(1) Zur Planung, Umsetzung und Begleitung der ganztägigen Bildung und Betreuung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 setzt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule einen Ganztagsausschuss ein, der paritätisch aus der Schulleitung, den vom Elternrat und an GBS-Schulen, die mit einem Träger der Jugendhilfe kooperieren, den vom Elternausschuss im Sinne von § 24 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes entsandten Sorgeberechtigten, den Mitgliedern der Lehrerkonferenz, gegebenenfalls den Mitgliedern des Schülerrats sowie an GBS-Schulen, die mit einem Träger der Jugendhilfe kooperieren, den Vertreterinnen oder Vertretern des Trägers der Jugendhilfe besteht. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird durch die Schulkonferenz bestimmt. § 55 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Bei der Vertretung des Elternrats ist dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere Eltern im Ganztagsausschuss vertreten sind, deren Kinder auch am Ganztagsangebot teilnehmen. Der Ausschuss soll mindestens viermal jährlich zusammentreten und tagt schulöffentlich.

(2) Der Ganztagsausschuss berät über alle wichtigen Fragen der ganztägigen Bildung und Betreuung und ist vor Entscheidungen der Schulkonferenz zu Fragen der ganztägigen Bildung und Betreuung zu hören. Die Schulleitung und bei entsprechender Beteiligung die Leitung des jeweiligen Trägers der Jugendhilfe unterrichten den Ganztagsausschuss über grundlegende Entwicklungen der ganztägigen Bildung und Betreuung in der jeweiligen Schule. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte anzumelden. Der Ganztagsausschuss kann Empfehlungen oder Beschlussvorschläge entsprechend § 52 Absatz 2 Satz 2 an die Schulkonferenz richten. Vertreterinnen und Vertretern des Ganztagsausschusses ist Gelegenheit zu geben, die Empfehlung oder den Vorschlag in der Schulkonferenz zu erläutern. Die Ablehnung oder Abänderung der Empfehlung oder des Vorschlags des Ganztagsausschusses muss die Schulkonferenz gegenüber dem Ganztagsausschuss begründen.