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§ 49 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Erziehungskonflikten

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 HmbSG – Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

(1) Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen gewährleisten die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie können auch dem Schutz beteiligter Personen dienen. Jede Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ordnungsmaßnahmen sollen mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden. Aus Anlass desselben Fehlverhaltens darf höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden.

(2) Erziehungsmaßnahmen dienen der pädagogischen Einwirkung auf einzelne Schülerinnen und Schüler. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Erforderlichenfalls ist die Maßnahme mit der Beratungslehrkraft, dem Beratungsdienst oder der Schulsozialbetreuung abzustimmen. Gewichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert.

(3) In der Grundschule können zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

  1. 1.

    der Ausschluss von einer Schulfahrt,

  2. 2.

    die Umsetzung in eine Parallelklasse oder

  3. 3.

    die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.

(4) In den Sekundarstufen I und II können zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

  1. 1.

    der schriftliche Verweis,

  2. 2.

    der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,

  3. 3.

    die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,

  4. 4.

    die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss
    sowie bei schwerem Fehlverhalten

  5. 5.

    die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss oder

  6. 6.

    die Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweit die Schulpflicht erfüllt ist.

(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Sorgeberechtigte zu hören. Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. Die Anhörung kann zu Beginn der Sitzung der Klassenkonferenz stattfinden. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nummern 2 und 3 ist eine schulpsychologische Stellungnahme einzuholen. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Nummern 5 und 6 kann eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden.

(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Nummern 1 und 2 und über Anträge an die Lehrerkonferenz auf weitergehende Maßnahmen gemäß Absatz 4 Nummern 3 bis 6 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter nehmen teil, wenn die Sorgeberechtigten und ab der Jahrgangsstufe 4 die betroffene Schülerin beziehungsweise der betroffene Schüler dies wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen. Für die Teilnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler gilt Satz 2 entsprechend. In der Schule beschäftigte Personen, die nicht dem Personenkreis des § 61 Absatz 2 Satz 1 angehören, können an der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen, sofern dies der Entscheidungsfindung dienlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummern 3 und 4 entscheidet die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss. Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummern 5 und 6 entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses.

(8) Nach der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind die Sorgeberechtigten darüber zu unterrichten. In den Fällen einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Nummern 4 bis 6 können gemäß § 32 Absatz 5 auch die früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nummern 5 und 6 prüft die zuständige Behörde, ob eine Unterrichtung des Jugendamtes geboten ist. Über von Schülerinnen und Schülern in der Schule begangene Straftaten informiert die Schulleitung grundsätzlich die Polizei.

(9) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.