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§ 47 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Vierter Abschnitt – Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 HmbSG – Fremdenprüfung

(1) Durch eine Fremdenprüfung können Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Privatschulen und andere Bewerberinnen und Bewerber den Abschluss einer staatlichen Schulform erwerben. Gegenstand der Prüfung für den Erwerb des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife können neben Fächern der gymnasialen Oberstufe auch solche Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die auf Grund längerer Berufstätigkeit erworben wurden und die Eignung für ein Studium erkennen lassen. Die Zulassung zur Fremdenprüfung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Möglichkeit hat, an ihrem oder seinem Wohnsitz oder an einem dem Wohnsitz näher gelegenen Ort diese Fremdenprüfung abzulegen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln; § 46 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.