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§ 45 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Vierter Abschnitt – Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HmbSG – Aufrücken, Übergänge, Kurseinstufung, individuelle Förderung, Wiederholung und Versetzung

(1) Zwischen den Jahrgangsstufen 1 bis 10 rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ihrer Schulform auf; § 42 Absatz 5 bleibt unberührt. Die Fortsetzung eines schulischen Bildungsgangs in der Sekundarstufe II kann von einer Versetzung, dem erfolgreichen Besuch eines Probehalbjahres oder von einer Höchstaufenthaltsdauer im Bildungsgang abhängig gemacht werden.

(2) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler nicht die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen in einem oder mehreren Fächern bzw. Lernbereichen, schließen Schule und Schülerin beziehungsweise Schüler unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten eine Lern- und Fördervereinbarung ab, in der die gegenseitigen Pflichten, insbesondere individuelle Fördermaßnahmen neben der regulären Unterrichtsteilnahme, vereinbart werden. Auf Antrag kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus besonderem Grund auch eine Jahrgangsstufe wiederholt werden, wenn so eine bessere Förderung der Leistungsentwicklung und der sozialen Integration der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, in den Klassenstufen 9 und 10 jedoch nur, wenn ein höherer Schulabschluss oder die erstmalige Versetzung in die gymnasiale Oberstufe zu erwarten ist. Darüber hinaus können auf Antrag der Sorgeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie trotz durchgängiger einjähriger Teilnahme an der Lernförderung nach Satz 1 die Mindestanforderungen der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben.

(3) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, sind die Schülerinnen und Schüler in den Kurs einzustufen, in dem auf Grund ihrer bisherigen Leistungen und deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. Änderungen der Einstufung (Umstufungen) sollen grundsätzlich zu Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen.

(4) Die nähere Ausgestaltung der Versetzung, der Wiederholung, des Aufrückens, der individuellen Förderung sowie der Einstufung und der Umstufung erfolgt durch Rechtsverordnung. Dabei ist auf die besonderen Bedürfnisse der jungen Menschen, die erst als Jugendliche in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert sind, insbesondere durch die Anerkennung außerschulisch erworbener Kompetenzen und schulischer Leistungen im Herkunftsland, Rücksicht zu nehmen.