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§ 32 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 HmbSG – Auskunfts- und Informationsrechte der Sorgeberechtigten und der Schülerinnen und Schüler, Informationspflichten

(1) Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren, unter anderem über

  1. 1.

    Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,

  2. 2.

    die Stundentafel, den Bildungsplan und das schuleigene Curriculum und deren Ziele, Inhalte und Anforderungen,

  3. 3.

    die Kriterien der Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung,

  4. 4.

    die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,

  5. 5.

    die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,

  6. 6.

    die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern,

  7. 7.

    die Ziel- und Leistungsvereinbarung und deren festgestellten Grad der Zielerreichung,

  8. 8.

    die Ergebnisse der Schulinspektion,

  9. 9.

    die Veränderungen des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen.

Die Information soll frühestmöglich und in angemessenem Umfang erfolgen. Die Sorgeberechtigten werden zu Beginn des Schuljahres, in der Regel im Rahmen eines Elternabends, über den Bildungsplan, die schuleigene Stundentafel und das schulische Curriculum sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilung informiert. In Abstimmung mit der Lehrerin oder dem Lehrer und der Schulleitung können die Sorgeberechtigten in der Grundschule und in der Sekundarstufe I den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

(2) Die Schulleitung sowie die Lehrkräfte informieren und beraten die Sorgeberechtigten und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang

  1. 1.

    über die Lernentwicklung und über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,

  2. 2.

    bei Problemen im Lern- und Leistungsverhalten sowie bei sonstigen Verhaltensschwierigkeiten mit dem Ziel der frühzeitigen Einleitung von Hilfemaßnahmen,

  3. 3.

    über die Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung sowie

  4. 4.

    bei der Wahl der Bildungsgänge sowie die daran anschließenden Ausbildungswege und deren Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler.

(3) Der Anspruch der Sorgeberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler auf Auskunft aus Akten der Schule, der zuständigen Behörde, des Schulberatungsdienstes, des Schulärztlichen Dienstes, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind, und aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und im Rahmen des Schulverhältnisses verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die Daten der betroffenen Personen mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwendige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(4) Die Informationsrechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen auch den früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler zu, sofern die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat und deren oder dessen schutzwürdige Interessen dem nicht entgegen stehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler sind vor einer Bekanntgabe von Daten zum Zwecke der Information nach den Absätzen 1 und 2 durch die Schule auf das Widerspruchsrecht in geeigneter Form hinzuweisen. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016 EU Nr. L 119 S. 1, 2016 EU Nr. L 314 S. 72, 2018 EU Nr. L 127 S. 2) dürfen im Rahmen einer Information nach Satz 1 nur mit Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler an die früheren Sorgeberechtigten übermittelt werden.

(5) Unbeschadet dessen kann die Schule die früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler über

  1. 1.

    die Nichtversetzung

  2. 2.

    die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,

  3. 3.

    das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

  4. 4.

    die Entlassung aus einer Schulform wegen zweifacher Verfehlung des Klassenziels,

  5. 5.

    Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 Absatz 4 Nummern 4 bis 6 sowie die Entlassung oder die bevorstehende Entlassung aus der Schule nach § 28 Absatz 6 sowie

  6. 6.

    die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler

unterrichten. Gleiches gilt, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung oder deren Bestehen gefährdet sind. Auch über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der früheren Sorgeberechtigten erfolgen. Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über entsprechende Auskünfte von der Schule in Kenntnis gesetzt. Diese Regelung findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- und Leistungsvereinbarung, den festgestellten Grad der Zielerreichung, die die Schule betreffenden Ergebnisse der Schulinspektion, die Veränderungen des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen und die Aufstellung gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 5 über die Verwendung der Haushaltsmittel in geeigneter Weise schulöffentlich.

(7) Anlässlich der Vorstellung gemäß § 42 Absatz 1 oder mit der Begründung des Schulverhältnisses, spätestens aber mit der erstmaligen Erhebung personenbezogener Daten, teilt die Schule den Schülerinnen und Schülern sowie den Sorgeberechtigten die nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Datenverarbeitung erforderlichen Informationen in Papierform oder in elektronischer Form mit. Die individuellen Zugangsmöglichkeiten der von der Datenerarbeitung betroffenen Personen zum elektronischen Abruf der Informationen sowie der von diesen jeweils bestimmte Datenverarbeitungszweck sind angemessen zu berücksichtigen.