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§ 3 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbSG – Grundsätze für die Verwirklichung

(1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen. Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.

(2) Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen. Mädchen und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise getrennt unterrichtet werden, wenn dies einer zielgerechten Förderung dient.

(3) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden. Die Ausrichtung an schulform- und bildungsgangübergreifenden Bildungsstandards gewährleistet die Durchlässigkeit des Bildungswesens. Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind so zu fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und am Schulleben ermöglicht wird.

(4) Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Sorgeberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder. Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich wechselseitig über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.

(5) Staat und Wirtschaft kooperieren insbesondere bei der Gestaltung des beruflichen Schulwesens. Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft wirken unter Wahrung der Letztverantwortlichkeit des Staates nach dem Prinzip gleichberechtigter Partnerschaft bei der Gestaltung der Berufsschule, der Berufsvorbereitungsschule und der in sozialpädagogischen Bildungsgängen vollqualifizierenden Schulformen mit.

(6) Die Schule eröffnet Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsgemäß ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess in eigener Verantwortung zu gestalten.

(7) Die Schulen wirken im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages mit anderen behördlichen Einrichtungen zusammen. Auch nach Erfüllung der Schulpflicht kooperieren die Schulen mit den Trägern der beruflichen Bildung und den Sozialleistungsträgern, um solche Schülerinnen und Schüler zu beraten und zu fördern, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Die Schulen können im Rahmen ihres Erziehungsauftrags mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weiter gehende partnerschaftliche Zusammenarbeit vereinbaren, um nicht unterrichtliche und unterrichtsunterstützende Angebote vorzuhalten. Diese Angebote sind gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(8) Auch nach Ende der Schulpflicht können junge Erwachsene ihren schulischen Bildungsgang bis zum Abschluss fortsetzen.