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§ 15 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbSG – Stadtteilschule

(1) Die Stadtteilschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. Die Jahrgangsstufe 11 bildet die Vorstufe, die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden die Studienstufe der Oberstufe.

(2) Die Stadtteilschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Die Schulen ermöglichen individuelles Lernen durch innere und äußere Differenzierung.

(3) In der Studienstufe können die Schülerinnen und Schüler durch die Wahl eines Profilbereichs nach ihren Interessen und Neigungen Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet, die in ein Punktesystem eingehen, das Grundlage für die Feststellung der Gesamtqualifikation ist.

(4) Die Stadtteilschule schließt mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. In der Studienstufe können die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird der erste allgemeinbildende Schulabschluss, am Ende der Jahrgangsstufe 10 der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss oder der mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Schülerinnen und Schüler die für diese Abschlüsse erwarteten Kompetenzen nachgewiesen haben.