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§ 13 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Erster Abschnitt – Struktur und Organisationsformen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbSG – Ganztägige Bildung und Betreuung

(1) Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr an jedem Schultag. Der Anspruch nach Satz 1 wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Leistungen von Trägern der Jugendhilfe, mit denen die Schule kooperiert, erfüllt. Wer für ein Schuljahr seine Teilnahme an dem Betreuungsangebot im Anschluss an die Unterrichtszeit erklärt, ist zur Inanspruchnahme in diesem Schuljahr verpflichtet. (1)

(2) In der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel stets verpflichtend. Den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten legt die Schule fest, die Schule kann auch festlegen, dass Sorgeberechtigte die Teilnahme wählen können. Ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Ganztagsschule besteht nicht.

(2a) Die Behörde stellt sicher, dass ein regional ausgewogenes Angebot Halbtagsbeschulung in zumutbarer Entfernung zum Wohnort besteht.

(3) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, über den in Absatz 1 vorgesehenen zeitlichen Umfang hinaus Betreuungsleistungen zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie 16.00 Uhr und 18.00 Uhr an jedem Schultag und in den Schulferien in Anspruch zu nehmen. Aus organisatorischen Gründen kann auch eine Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an einer anderen als der Stammschule oder in einer Tageseinrichtung mit speziellem Förderangebot erforderlich sein. Die Leistungen nach Satz 1 sowie Bildung und Betreuung für Schülerinnen und Schüler in Vorschulklassen ab 13.00 Uhr sind gebührenpflichtig. Soweit solche Leistungen in Kooperation mit der Schule als Jugendhilfeleistung erbracht werden, wird eine pauschalierte Kostenbeteiligung gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975, 2976), in der jeweils geltenden Fassung durch die Schule als Gebühr erhoben. Bei der Bemessung dieser Gebühren sind insbesondere das Einkommen, die Anzahl der betreuten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit zu berücksichtigen. Soweit eine Erfüllung des Anspruches nach Satz 1 nicht als Gruppenangebot erfolgen kann, kann der Anspruch auch durch Nachweis einer Tagespflegeperson erfüllt werden; die §§ 28 und 29 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(4) Sonderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote an Schulen vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263) tritt dieses Gesetz am 1. August 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass der Anspruch nach Artikel 1 Nummer 2 (§ 13 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes) bis zum 31. Juli 2015 durch die zur Verfügung stehenden räumlichen und personellen Mittel begrenzt ist.