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§ 116 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 HmbSG – Übertragung der Regelungsbefugnis auf die zuständige Behörde

Soweit der Senat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, kann er seine Regelungsbefugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.