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§ 111 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 HmbSG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Die staatlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind nicht nur für vorübergehende Zeit bestimmte, vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler unabhängige Einrichtungen für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen, Schulstufen und Schulversuche. Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung sind nicht Schulen im Sinne dieses Gesetzes.