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§ 107 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 HmbSG – Wahlordnungen

Für die Schulsprecherwahlen gemäß § 65 und für die Wahlen zu den Kammern gemäß den §§ 80 bis 82 kann der Senat im Wege der Rechtsverordnung Wahlordnungen erlassen. Diese können - auch für die einzelnen Gremien unterschiedlich - insbesondere Regelungen treffen über

  1. 1.

    Persönlichkeits- oder Listenwahl,

  2. 2.

    die Bildung von Wahlvorständen,

  3. 3.

    Formen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen,

  4. 4.

    die Wahl und Berufung von Ersatzmitgliedern,

  5. 5.

    das Verfahren bei und die Folgen von Wahlanfechtungen sowie

  6. 6.

    die Anzahl von Mitgliedern in den Kammern, mit denen einzelne Schulstufen, Schulformen und Einrichtungen mindestens vertreten sein müssen.