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§ 105 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 HmbSG – Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

  1. 1.

    in allen persönlichen und Disziplinarangelegenheiten,

  2. 2.

    in allen weiteren Angelegenheiten, für die das Gremium Vertraulichkeit der Beratung beschließt.

Die Verpflichtung zu dienstlichen Auskünften bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin beziehungsweise vom Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt, kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der übrigen Mitglieder aus dem Gremium ausgeschlossen werden.