§ 102 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg
Achter Teil – Gemeinsame Bestimmungen
§ 102 HmbSG – Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern
Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.