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§ 100 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Siebter Teil – Datenschutz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 HmbSG – Evaluation

(1) Das Maß und die Art und Weise, in dem die Kurse, Klassen, Stufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2 erfüllt haben, ist nach dem Stand der empirischen Sozialwissenschaften durch Maßnahmen der Evaluation zu ermitteln. Die Ergebnisse der Evaluation einschließlich der Ergebnisse landesweiter Lernstandserhebungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Evaluationen können von den Schulen für sich oder einzelne Kurse, Klassen und Stufen, durch die zuständige Behörde auch für eine Mehrzahl von Schulen oder deren Stufen, Klassen und Kurse durchgeführt werden. Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung können sich die Schulen und die zuständige Behörde Dritter bedienen.

(3) An Testverfahren und Unterrichtsbeobachtungen müssen Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Die Teilnahme an weiteren Befragungen ist freiwillig.

(4) Vor der Durchführung einer Evaluation muss die durchführende Stelle

  1. 1.

    den Kreis der einbezogenen Personen,

  2. 2.

    den Erhebungs- und Berichtszeitraum,

  3. 3.

    die Art der Testverfahren,

  4. 4.

    Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,

  5. 5.

    die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,

  6. 6.

    die Trennung und Löschung der Daten,

  7. 7.

    die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Maßnahme

schriftlich festlegen.

Schülerinnen und Schüler, Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sind rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme schriftlich über die vorstehenden Festlegungen sowie über ihre Rechte und Pflichten nach Absatz 3 zu unterrichten. Dies gilt auch für weitere Personen, die im Rahmen der Evaluation befragt werden sollen. Führt die zuständige Behörde Evaluationen durch, ist der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die zuständige Behörde kann die Durchführung und Auswertung der Testverfahren an Dritte vergeben, soweit sichergestellt ist, dass die dabei erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und die Pflichten aus §§ 6 und 7 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474) eingehalten werden. Für die Auftragsvergabe gilt § 5 Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes sinngemäß.