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§ 9 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbSfTG – Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die staatliche Anerkennung verliehen, wenn der Schulträger die Gewähr dafür bietet, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den Vorschriften Prüfungen abzuhalten, die für die entsprechende staatliche Schule gelten, sowie Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie diejenigen der entsprechenden staatlichen Schule. Die Person, die nach der Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist, wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Die zuständige Behörde kann die Eigenart der Ersatzschule bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigen und Abweichungen vom Prüfungsverfahren genehmigen.

(3) Macht die anerkannte Ersatzschule von ihrem Recht aus Absatz 2 Gebrauch, ist sie verpflichtet, die für die entsprechende staatliche Schule bestehenden Zulassungsvoraussetzungen und die entsprechenden Bestimmungen für die Übergänge zwischen den Schulstufen und Schulformen anzuwenden. Über Ausnahmen auf Grund der besonderen Eigenart der Ersatzschule entscheidet die zuständige Behörde.

(4) Für Rücknahme, Widerruf und Übergang der staatlichen Anerkennung gilt § 7 Absätze 1, 2 und 4 entsprechend; wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen, bleibt die Wirksamkeit der von der Ersatzschule erteilten Zeugnisse unberührt. Die staatliche Anerkennung erlischt zusammen mit der Genehmigung gemäß § 7 Absatz 3.