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§ 4 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbSfTG – Geltung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften

(1) Für Schulen in freier Trägerschaft gelten § 2 (Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule), § 3 Absätze 1, 2 und 4 (Grundsätze für die Verwirklichung) sowie § 34 (schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen) HmbSG.

(2) Für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen gelten die §§ 61 bis 66 und die §§ 68 bis 74 HmbSG, soweit der Schulträger keine abweichende Regelung getroffen hat. Eine abweichende Regelung muss mindestens vorsehen:

  1. 1.
    eine Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie eine Interessenvertretung der Eltern in der Schule und die Teilnahme der Interessenvertretungen an Konferenzen, in denen sie ihre Vorstellungen hinsichtlich der Gestaltung des Schullebens und der pädagogischen Arbeit der Schule einbringen können,
  2. 2.
    eine Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie eine Interessenvertretung der Eltern in der Klasse und die Teilnahme der Interessenvertretungen an Konferenzen, in denen Angelegenheiten erörtert werden, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind; Aufgaben der Zeugniskonferenz gemäß § 62 HmbSG gehören nicht hierzu. Soweit Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, ist eine gleichwertige Mitwirkung einer Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie einer Interessenvertretung der Eltern für die entsprechende organisatorische Gliederung vorzusehen.

(3) Im Übrigen gelten für Schulen in freier Trägerschaft die Regelungen des Hamburgischen Schulgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften, soweit sich dieses aus dem jeweiligen Bescheid über die Genehmigung gemäß § 6 oder die staatliche Anerkennung gemäß § 9 ergibt.