§ 18 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe
§ 18 HmbSfTG – Gewährung von Finanzhilfe für private Vorschulklassen
Für die Gewährung von Finanzhilfe für private Vorschulklassen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingerichtet worden sind, gilt § 17 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Vergleich der Verhältnisse im staatlichen und im privaten Schulwesen der Vom-Hundert-Anteil der Vorschulklassen an allen Vorschul- und Grundschulklassen und das Ausmaß der Erweiterung des Vorschulklassenangebots zu Grunde zu legen ist.