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§ 16 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbSfTG – Höhe der Schülerkostensätze

(1) Die Schülerkostensätze für Ersatzschulen, die einer der Schulformen und Bildungsgänge nach den §§ 14 bis 18 und §§ 20 bis 27 HmbSG entsprechen (allgemeine Ersatzschulen), betragen im Bewilligungsjahr 2004 65 v. H. der Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3. Vom Bewilligungsjahr 2005 an steigen die Schülerkostensätze für die allgemeinen Ersatzschulen von 70 v. H. in jährlich gleichen Schritten auf 85 v. H. der Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3 im Bewilligungsjahr 2011. Die Schülerkostensätze für Ersatzschulen, die einer Sonderschule nach § 19 HmbSG entsprechen (private Sonderschulen), betragen 100 v. H. der Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3.

(2) Sind die für staatliche Schulen zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel im Vorjahr des Bewilligungsjahres durch Konsolidierungsmaßnahmen pauschal reduziert worden, so werden die Schülerkostensätze für die betroffenen Schulformen, Schulstufen, Organisationsformen und Förderschwerpunkte um den entsprechenden Vom-Hundert-Anteil gemindert, soweit soweit die Haushaltskennzahlen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 die Konsolidierungsmaßnahmen nicht berücksichtigen. Satz 1 gilt sinngemäß für den Fall pauschaler Erhöhungen der öffentlichen Mittel im Vorjahr des Bewilligungsjahres.