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§ 8 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbSeilbahnG – Widerruf der Genehmigung

(1) Unbeschadet anderer Vorschriften ist die Genehmigung für den Betrieb einer Seilbahn zu widerrufen, wenn die Erfüllung der Pflichten nach § 3 nicht mehr gewährleistet ist und nicht durch Anordnungen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geleistet wird oder werden kann. Der Widerruf kann für einen Teil der Genehmigung erfolgen, wenn sich der Mangel der Genehmigungsvoraussetzungen auf einen abtrennbaren Teil des Seilbahnbetriebs bezieht und die Genehmigungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.

(2) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Betreiber einer Seilbahn den Nachweis zu führen, dass die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen der Aufsichtsbehörde Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur für Zwecke des Widerrufsverfahrens verwendet werden.

(3) Weiter hat der Widerruf zu erfolgen, wenn die dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebs angeordnet worden ist.