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§ 4 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbSeilbahnG – Genehmigung

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Mit der Genehmigung legt die Aufsichtsbehörde die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie Maßgaben für die Instandhaltung, Einstellungen und Wartung fest.

(2) Mit dem Antrag auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer Anlage sind der Aufsichtsbehörde Sicherheitsanalyse und -bericht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/9/EG sowie die EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vorzulegen. Sicherheitsanalyse und -bericht dürfen nur von einer gemäß § 18 benannten Stelle erstellt werden.

(2a) Das Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Seilbahn kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Die Frist für das Verfahren beträgt drei Monate. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.

(3) Der Genehmigung bedarf auch

  1. 1.

    jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Seilbahn oder ihres Betriebs,

  2. 2.

    die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten,

  3. 3.

    die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen,

  4. 4.

    die Bestellung und Änderung der für den Betrieb der Seilbahn verantwortlichen Personen.

(4) Die Genehmigung ist auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn die an den jeweiligen Genehmigungstatbestand gestellten öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

(5) Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung gilt längstens 15 Jahre und wird auf rechtzeitigen Antrag angemessen verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung fortbestehen.