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§ 3 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbSeilbahnG – Grundpflichten

(1) Seilbahnen müssen sicher errichtet, unterhalten und betrieben werden.

(2) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage müssen den Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 S. 21) entsprechen. Bei der Anlage ist jeweils eine Kopie der Sicherheitsanalyse nach Artikel 4 und der Konformitätserklärungen nach den Artikeln 7 und 10 dieser Richtlinie aufzubewahren.

(3) Die Gewähr für eine sichere Betriebsführung ist dadurch zu bieten, dass

  1. 1.
    der Betreiber als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. 2.
    die der Aufsichtsbehörde benannten und für den Betrieb der Seilbahn verantwortlichen Personen (Betriebsleiter und seine Stellvertreter) die erforderliche persönliche Eignung und Fachkunde haben,
  3. 3.
    der Betreiber finanziell leistungsfähig ist und
  4. 4.
    für die Seilbahn eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Betriebsunfälle verursachten Personen- und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer besteht, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt fünf Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode mindestens zwei mal zur Verfügung stehen muss.

(4) Die Versicherungspflicht bezieht sich nicht auf solche Schäden, für die die Seilbahn aus einem Frachtvertrag haftet.

(5) Der Betreiber einer Seilbahn und die für die Führung der Geschäfte der Seilbahn bestellten Personen sind als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie die Geschäfte einer Seilbahn unter Beachtung der für die Seilbahnen geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Seilbahn vor Schäden und Gefahren bewahren werden.