§ 20 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg
Teil 5 – Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung
§ 20 HmbSeilbahnG – Verordnungsermächtigungen
Der Senat wird ermächtigt, zur Konkretisierung der in § 3 genannten Grundpflichten und zur Durchführung der Aufsicht über die Seilbahnen durch Rechtsverordnungen insbesondere zu regeln:
- 1.Anforderungen an den Betreiber einer Seilbahn sowie an die für die Leitung des Seilbahnbetriebs bestellten Personen,
- 2.Anforderungen an den Betrieb von Seilbahnen,
- 3.Anforderungen an die Dokumentation über den Seilbahnbetrieb sowie die Erfüllung von Meldepflichten.