Hamburgisches Seilbahngesetz
Teil 3 – Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
§ 14 HmbSeilbahnG – Sicherheitsbauteile
(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen aus dem Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur dann eingebaut oder in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.
(3) Soll ein Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht werden, muss es gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/9/EG einer Konformitätsprüfung unterzogen werden. Die Konformität eines Sicherheitsbauteils mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG ist durch die Anbringung eines CE-Konformitätskennzeichens auf dem Sicherheitsbauteil kenntlich zu machen und durch eine Erklärung nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/9/EG nachzuweisen.