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§ 10 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbSeilbahnG – Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trassen von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen nicht errichtet, angelegt oder unterhalten werden, soweit sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten auch dann, wenn ein Plan zur Errichtung einer Seilbahnanlage im Planfeststellungsverfahren ausgelegt worden ist oder den Betroffenen Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Plan gegeben worden ist.

(3) Beeinträchtigen bauliche Anlagen, Anpflanzungen oder sonstige Einrichtungen innerhalb des in Absatz 1 angegebenen Bereichs die Betriebssicherheit der Seilbahn oder ist eine solche Beeinträchtigung zu besorgen, so kann die Aufsichtsbehörde die Beseitigung verlangen.

(4) Wenn die Betriebssicherheit von Seilbahnen es erfordert, haben die Eigentümer und Besitzer benachbarter Grundstücke die notwendigen Vorkehrungen zu dulden, um nachteilige Einwirkungen der Natur auf die Seilbahn, wie Schneeverwehungen und Überschwemmungen, zu verhindern. Die Aufsichtsbehörde teilt die durchzuführenden Maßnahmen dem Pflichtigen zwei Wochen vor ihrer Durchführung mit, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Der Pflichtige ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.

(5) Wird der Pflichtige durch eine Beschränkung oder Inanspruchnahme unzumutbar belastet, ist er auf Kosten des Betreibers der Seilbahn zu entschädigen. Auf Antrag des Pflichtigen kann die Ausführung einer Inanspruchnahme oder Beschränkung davon abhängig gemacht werden, dass der Betreiber der Seilbahn für die Entschädigung Sicherheit in Höhe der festgesetzten Entschädigung leistet.