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§ 1 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbSeilbahnG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen von Seilbahnen für den Personenverkehr, die

  1. 1.
    ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg) haben oder
  2. 2.
    in Hamburg Seilbahnen betreiben hinsichtlich dieser Anlagen

sowie auf das Inverkehrbringen oder den Einbau von Seilbahnsicherheitsbauteilen und -teilsystemen in Hamburg.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 S. 1),
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. 3.
    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. 4.
    feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. 5.
    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren, Zahnradbahnen und durch Ketten gezogene Anlagen,
  7. 7.
    Schleppanlagen für Wasserskifahrer und Gleitschirmflieger.