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§ 73 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 1. – Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 HmbRiG – Zuständigkeit des Richterdienstsenats

Der Richterdienstsenat entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Richterdienstkammer,
  2. 2.
    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.