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§ 62 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 3. – Präsidialräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 HmbRiG – Aufgaben

(1) Der Präsidialrat wird beteiligt vor jeder

  1. 1.
    Einstellung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags,
  2. 2.
    Ernennung von Richtern auf Lebenszeit,
  3. 3.
    Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
  4. 4.
    Versetzung von Richtern auf Lebenszeit an ein anderes Gericht mit schriftlicher Zustimmung,
  5. 5.
    Einleitung von Verfahren vor dem Richterdienstgericht in den Fällen der §§ 31 und 34 des Deutschen Richtergesetzes,
  6. 6.
    Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 32 des Deutschen Richtergesetzes,
  7. 7.
    Rücknahme von Ernennungen nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes, an denen der Präsidialrat beteiligt war,
  8. 8.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 5 bis 8 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.