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§ 58 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 HmbRiG – Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe von Absatz 2 bestimmte Zahl von Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.

(2) Die Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats verhält sich zur Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Bei der Bildung der Zahl wird auf- oder abgerundet. Grundsätzlich werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet. Ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten höher als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils aufgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Richterratsmitglieder die Zahl der Mitglieder des Personalrats nicht überstiege. Ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten niedriger als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils abgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Mitglieder des Richterrats ebenso hoch wäre wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.

(3) Ist die nach Absatz 2 ermittelte Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats höher als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so nehmen außer den Mitgliedern des Richterrats die nächstberufenen Ersatzmitglieder an der gemeinsamen Sitzung teil. Ist die Zahl niedriger als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so bestimmt der Richterrat die an der Sitzung teilnehmen Mitglieder.

(4) Für die gemeinsame Sitzung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Richterrats einberufen und geleitet, wenn die Zahl der Richter nach Absatz 2 mindestens ebenso hoch ist wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.