§ 53 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte
§ 53 HmbRiG – Vorläufige Regelungen
Das Gericht kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis wir endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.