Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte
§ 48a HmbRiG – Behandlung personenbezogener Unterlagen
(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben oder, soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, zu löschen. Eine darüber hinausgehende Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung und elektronische Auswertung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Richterrat ist unzulässig.
(2) Unterlagen des Richterrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Richterrats dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Das Gericht hat dem Richterrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.