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§ 44 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 HmbRiG – Einberufung, Vorsitz, Geschäftsführung

(1) Innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Amtszeit beruft der Wahlvorstand den Richterrat ein.

(2) Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie die nach Satz 2 erforderliche Zahl von Stellvertretern. Bei den Richterräten nach § 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sind jeweils mindestens zwei, bei den übrigen Richterräten ist jeweils mindestens ein Stellvertreter zu bestimmen; werden mehrere Stellvertreter bestimmt, ist die Reihenfolge der Vertretung vom Richterrat festzulegen. § 43 findet keine Anwendung.

(3) Zu den weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende den Richterrat ein. Er lädt dazu die Mitglieder des Richterrats und die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein, wobei nach Entscheidung des Vorsitzenden Einladung und Mitteilung auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können. Eine Verhinderung soll unverzüglich mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann den Stellvertreter ein.

(4) Der Vorsitzende hat den Richterrat einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

  1. 1,

    der Präsident des Gerichts,

  2. 2.

    ein Viertel der Mitglieder des Richterrats,

  3. 3.

    in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung

es beantragt.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Richterrat ihm Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Richterrat gegenüber abzugeben sind.

(6) § 25 Absatz 6 gilt entsprechend.