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§ 39 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HmbRiG – Auflösung und Ausschluss

Ein Viertel der Wahlberechtigten und der Präsident des Gerichts können beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Richterrats oder den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Richterrat beantragt werden.