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§ 32 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 HmbRiG – Zuständigkeiten

(1) Der Richterrat ist für das Gericht zuständig, bei dem er besteht. Bei Abordnungen an ein anderes Gericht, die wesentlich auch dazu dienen, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen, ist nur der Richterrat des Gerichts zuständig, dem der Richter angehört.

(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, so tritt sie an die Stehe des Gerichts; dies gilt nicht für die oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit des Richterrats wird hierdurch nicht berührt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 erfolgt die Beteiligung des Richterrats durch den Präsidenten des Gerichts, dem der Richter angehört.

(3) Für das Gericht handelt der Präsident, für eine andere Verwaltungseinheit ihr Leiter. Der Präsident und der Leiter der Verwaltungseinheit können sich durch von ihnen benannte Personen vertreten lassen.