§ 15 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Richterwahl
§ 15 HmbRiG – Senatoren und Staatsräte
Der Senat bestimmt in seiner Geschäftsverteilung die drei Senatoren oder Staatsräte, die dem Richterwahlausschuss angehören.