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§ 11 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbRiG – Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter

Im Landespersonalausschuss nach § 94 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweiligen Fassung treten in Angelegenheiten der Richter an die Stelle der vier von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vorzuschlagenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vier Richter und ihre Stellvertreter, die von den Vorsitzenden aller Richterräte benannt werden. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter können ebenfalls Richter sein.