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§ 9 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbRDG – Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen (1)

(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen hat die zuständige Behörde die Funktion eines Leitenden Notarztes zu schaffen. Er wird tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung erforderlich ist.

(2) Im Einsatzfall ist der Leitende Notarzt gegenüber Ärzten und medizinischem Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt.

(3) Der Leitende Notarzt muss neben der notfallmedizinischen Qualifikation und Erfahrung auch über ausreichende organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).