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§ 30 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 HmbRDG – Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes (1)

Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz vom 16. Januar 1978 mit der Änderung vom 23. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1978 Seite 31, 1986 Seite 137) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 18 eingefügt:

    "§ 18a Personenauskunftsstelle"

  2. 2.

    Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

    § 18a Personenauskunftsstelle

    In der Personenauskunftsstelle (§ 13 Satz 2 Nummer 5) dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung erhoben und verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).