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§ 23 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Notfallrettung und Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbRDG – Notfallrettung und Krankentransport mit Wasserfahrzeugen (1)

(1) Für das Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport mit Wasserfahrzeugen gelten die §§ 11 bis 16, der § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 18 und 19 entsprechend.

(2) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Wasserfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.

(3) Die Besetzung der Wasserfahrzeuge mit fachlich geeigneten Personen wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange der Notfallrettung und des Krankentransports bestimmt.

(4) Die zuständige Behörde kann private Hilfeleistungsunternehmen, zu deren Aufgaben die uneigennützige Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport auf dem Wasser gehört, von der Genehmigungspflicht und ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen befreien, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der zu rettenden oder zu befördernden Personen vertretbar ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).