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§ 10b HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 10b HmbRDG – Schiedsstelle (1)

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 10a Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb von drei Monaten zustande, nachdem eine Verhandlungspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, kann von den Verhandlungsparteien eine Schiedsstelle angerufen werden, die über die Höhe der Beträge entscheidet. Satz 1 gilt für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendung der Bestimmungen des § 10a entsprechend.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus jeweils vier Vertretern der Kostenträger und der zuständigen Behörde sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Kostenträgern und der zuständigen Behörde für eine Amtszeit von vier Jahren einvernehmlich bestellt. Bei Nichteinigung über den Vorsitz oder seine Stellvertretung benennen die Kostenträger und die zuständige Behörde jeweils eine Person für den Vorsitz oder seine Stellvertretung. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter wird in diesem Fall nach Losentscheid für eine Amtszeit von einem Jahr bestellt. Die Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

(3) Die Schiedsstelle setzt die Höhe der Beträge spätestens drei Monate nach deren Anrufung abschließend fest. Entscheidungen der Schiedsstelle über die Höhe der Beträge gelten als Vereinbarungen nach § 10a Absatz 1 Satz 2. § 10a Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Gegen Entscheidungen der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist im Sinne von § 61 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein.

(5) Die Kosten der Schiedsstelle werden von der zuständigen Behörde und den Kostenträgern zu gleichen Teilen getragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).