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§ 75 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT VI – Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung → 2. – Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HmbPersVG – Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahme, Zeitpunkt und Befugnisse (1)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht aus den Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle. Sie wird von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Personalrat berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Jugendlichen und Auszubildenden verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) ) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll vor oder nach einer Personalversammlung stattfinden.

(4) ) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats soll an ihr teilnehmen.

(5) § 51 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absätze 2 und 3, § 54 und § 55 gelten entsprechend. Bei der entsprechenden Anwendung des § 54 steht eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 1 einer Personalversammlung nach § 52 Absatz 1, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 2 einer Personalversammlung nach § 52 Absatz 2 gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).