Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 HmbPersVG – Teilnahme an den Sitzungen (1)

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.

(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) An den Sitzungen können teilnehmen

  1. 1.
    je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe beantragt worden ist,
  2. 2.
    der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  3. 3.
    alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen,
  4. 4.
    der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen.

(4) Auf Beschluss des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).