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§ 34 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HmbPersVG – Einberufung der Sitzungen (1)

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Bildung des Vorstands einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Verhandlungsleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

  1. 1.
    die Dienststelle,
  2. 2.
    ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,
  3. 3.
    die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,
  4. 4.
    in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung

es beantragt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).